Seit September regelt eine Verordnung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Thüringen den Sportbetrieb in Zeiten der Pandemie. Unklarheiten werden zunehmend beseitigt. Regelmäßig sucht der LSB den Austausch mit dem Ministerium und den lokalen Gesundheitsämtern.

So steht inzwischen fest, dass Mitgliederversammlungen in der Verordnung unter dem Gesamtbegriff „Sportbetrieb“ fallen. Das hat zur Folge, dass Infektionsschutzkonzepte für Mitgliederversammlungen zwar zu erstellen und vorzuhalten sind, unabhängig der Anzahl der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Personen aber nicht vorab beim Gesundheitsamt zur Genehmigung eingereicht werden müssen.

Eine Ausnahme gibt es: steht in der Satzung, dass die Mitgliederversammlung öffentlich durchzuführen ist, dann ist eine Genehmigung erforderlich. In der Regel sind Mitgliederversammlung von Vereinen und Verbänden nicht öffentlich, sondern erfolgen per Einladung an Delegierte und Gäste.

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