Präsenzveranstaltungen in Zeiten von Corona sind nicht oder nur schwer durchführbar und die Satzungen beinhalten in den wenigsten Fällen Regelungen für derartige Ausnahmesituationen. Deshalb hat der Gesetzgeber übergangsweise Ausnahmeregelungen geschaffen. Diese gelten zunächst für das Jahr 2020, können aber verlängert werden.
Danach können Beschlüsse mit Mitgliederversammlung aber auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden. Bevor der Vorstand oder das Präsidium eine Entscheidung treffen, lohnt sich ein Blick in die Satzung, um festzustellen, welche Beschlüsse überhaupt gefasst werden müssen.
Übergangsweise ist etwa möglich, dass der Vorstand/ das Präsidium Mitgliedern gestatten kann, an der Mitgliederversammlung elektronisch (z.B. per Video oder per Telefon) teilzunehmen. Der Vorstand kann also entscheiden, eine virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen. Vereine können aber auch Beschlüsse ohne Mitgliederversammlung fassen. Dazu müssen alle Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt werden.