Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Wie ein solches System z.B. bei Vertrauensarbeitszeit oder im mobilen Arbeiten aussehen kann oder muss, dazu hat sich das BAG nicht geäußert. Für rein ehrenamtliche Tätigkeiten gilt diese Verpflichtung nicht – jedenfalls nicht direkt. Hier kommen die arbeitsrecht­lichen Regelungen nicht zur Anwendung. Aber eine Übungsleiteraufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamts­pauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) können nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht regelmäßig mehr als 14 Stunden/Woche geleistet werden. Insofern ist auch hier eine Dokumentation der Anzahl der Stunden zu empfehlen.

[Ansprechpartner für Fragen beim LSB Thüringen]


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