Leider gilt weiterhin die Devise: Sport vor dem Computer statt in der Turnhalle. Doch wer hat beim virtuellen Training die Aufsichtspflicht zu übernehmen? Während der Übungseinheit in der Sporthalle oder auf dem Trainingsplatz, auch während des Umkleidens und bei Trainingsgruppenbesprechungen im Vereinsheim, liegt diese beim Übungsleiter. Aufsichtspflicht bedeutet, dass die aufsichtspflichtige Person (hier der Übungsleiter) dafür sorgen muss, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen. Die Eltern übertragen hierbei die Pflicht zur Beaufsichtigung ihrer Kinder auf den Verein bzw. auf den damit beauftragten Übungsleiter für den Zeitraum, indem sich die Minderjährigen in der Obhut des Vereins befinden. Bietet der Übungsleiter eine virtuelle Übungseinheit an und lädt dazu seine minderjährigen Sportler auf eine digitale Plattform ein, so erfolgt hiermit nicht die Übernahme der Aufsichtspflicht. Die minderjährigen Sportler befinden sich weiterhin in der Obhut ihrer Eltern. Die Übungsleiter sollten die Eltern darauf hinweisen, dass mit der Teilnahme der minderjährigen Sportler an der virtuellen Übungseinheit eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Übungsleiter nicht erfolgt und auch nicht erfolgen kann.


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