Thüringen hat nochmals Corona-Verschärfungen beschlossen – diese betreffen auch den Sport.
Achtung: Details zum Sportbetrieb werden durch das TMBJS in einer Allgemeinverfügung umgesetzt. Dies soll nach Rückfragen beim Sportministerium spätestens am Freitag, 26. November, erfolgen. Sobald uns die angepasste Allgemeinverfügung für den organisierten Sportbetrieb vorliegt, informieren wir darüber! Bereits jetzt gilt allerdings die Vorgabe der verschärften Thüringer Infektionsschutzverordnung, da diese aktuell wieder Vorrang hat (auch wenn hier vom Freizeitsport gesprochen wird).
Im Einzelnen gilt für den organisierten Sportbetrieb:
2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen):
für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen
2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen und Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 per Antigenschnelltest, PCR-Test oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren)
für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen
Im Fall der Durchführung eines Selbsttests muss dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.
2G+ gilt derzeit auch für Übungsleiter im Kinder- und Jugendbereich sowie Kader-/Profisportler. Änderungen könnten durch die Allgemeinverfügung noch folgen.
3G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen oder Getestet per Antigen-Schnelltest):
Kinder und Jugendliche in Training und Wettkampf, die bereits eingeschult worden sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelmäßige Schultests gelten, wie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen auch, als Testnachweis. Kinder und Jugendliche ohne Schultestnachweis müssen einen anderen 3G-Nachweis erbringen.
Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten, können mit einem negativen Ergebnis eines PCR-Tests, das nicht älter als 48 Stunden ist bzw. einem 24 Stunden gültigen Antigenschnelltest (Bürgertest) am Sportbetrieb teilnehmen.
Kein Nachweis erforderlich:
Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind und keine Covid-19-Symptome haben
Stets verpflichtend ist ein Infektionsschutzkonzept sowie Kontaktpersonennachverfolgung.
Schwimmhallen und Bäder sind geschlossen.
Ausnahmen:
medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation
schulische Nutzung für den Schulsport
Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland
Trainings- und Wettkampfbetriebs im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
Sportveranstaltungen mit Zuschauern werden wie bisher in der Sonderverordnung geregelt (innen: 2G, max. 500 Personen - ab 50 Personen 2G-Plus; außen: 2G, max. 1.000 Personen).
Aktuelle Regelungen in Thüringen (kompakt)
Thüringer Infektionsschutzverordnung
Ansprechpartnerin: Anke Schiller-Mönch. Aufgrund der zahlreichen Anfragen, bitten wir Sie eine E-Mail zu schreiben: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!