Corona-Sonderregelungen zum Vereinsrecht verlängert
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gilt auch für das Jahr 2021. Die Sonderregelungen für Vereine (Artikel 2 §5) betreffen etwa die Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes, die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen und die Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Dies bedeutet, dass der Vorstand im Amt verbleiben kann, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist.